Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

S & A Marketing GmbH, Kaiser-Friedrich-Promenade 21, 61348 Bad Homburg (nachfolgend auch: S & A Marketing GmbH)

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die S & A Marketing GmbH mit seinen Kunden schließt, wenn es sich dabei um einen Unternehmer, einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“ oder „Auftraggeber“ genannt) handelt.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als S & A Marketing GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn S & A Marketing GmbH in Kenntnis der AGB des Kunden mit der Erbringung der Dienstleistungen vorbehaltlos beginnt.
(3) Unsere Dienstleistungsangebote richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Wir können daher vor Vertragsschluss und auch in dessen Nachgang verlangen, dass Sie uns Ihre Unternehmereigenschaft ausreichend nachweisen, zum Beispiel durch Angabe Ihrer UST-ID-Nr. oder durch sonstige geeignete Nachweise. Die für den Nachweis erforderlichen Daten sind von Ihnen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

§ 2 Leistungen von S & A Marketing GmbH / Mitwirkung des Kunden
(1) Die S & A Marketing GmbH erbringt für Unternehmen individuelle Beratungs- und Agenturdienstleistungen im Bereich des Webdesigns (Erstellung von Webseiten) und des Online-Marketings (z. B. Markenauftritt, Social-Media- und Performance-Werbeanzeigen, Recruiting-Kampagnen). Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet die S & A Marketing GmbH nicht die Erbringung eines Werks. Insbesondere ist die S & A Marketing GmbH nicht dafür verantwortlich, ob der Kunde infolge der Beratung oder der durchgeführten Maßnahmen höhere Konversionsraten, Bewerberzahlen, Einstellungen oder sonstige wirtschaftliche Erfolge erzielt. (2) Ist eine gesonderte Vergütung für das Erreichen eines bestimmten Erfolgs einer Beratungsmaßnahme durch die S & A Marketing GmbH vereinbart, wird diese als erfolgsabhängiger Bonus gezahlt. Ein Anspruch auf das Erreichen eines konkreten Erfolgs besteht jedoch im Grundsatz nicht. (3) Ein Garantie-, Gewährleistungs-, Erfolgs- oder Kulanzanspruch des Kunden besteht ausschließlich unter der Voraussetzung, dass der Kunde sämtliche ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seine Zahlungs- und Mitwirkungspflichten, vollständig, ordnungsgemäß und fristgerecht erfüllt. (4) Gerät der Kunde mit einer offenen Forderung länger als 14 Kalendertage in Zahlungsverzug, verfallen sämtliche Garantie-, Gewährleistungs-, Erfolgs- und Kulanzansprüche aus der laufenden Zusammenarbeit, unabhängig vom jeweiligen Stand der Leistungserbringung. (5) Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig, fristgerecht und auf erstes Anfordern zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung ganz oder teilweise oder kommt er dieser verspätet nach und verhindert oder beeinträchtigt hierdurch die Leistungserbringung durch die S & A Marketing GmbH, bleibt der Vergütungsanspruch der S & A Marketing GmbH unberührt. (6) Unterlässt der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen oder kommt er diesen nicht rechtzeitig nach, entfallen sämtliche Garantie-, Gewährleistungs-, Erfolgs-, Kulanz- oder sonstige Zusagen der S & A Marketing GmbH, soweit diese ganz oder teilweise auf der fehlenden oder verspäteten Mitwirkung des Kunden beruhen. (7) Als fehlende oder unzureichende Mitwirkung im vorgenannten Sinne gelten insbesondere, jedoch nicht abschließend: das Nichtteilnehmen an vereinbarten oder bestätigten Terminen (z. B. Strategie-, Abstimmungs-, Analyse- oder Feedbackgesprächen), das Ausbleiben, die erhebliche Verzögerung oder Verweigerung von Feedback, Freigaben oder Rückmeldungen, das unterlassene, verspätete oder nicht nachvollziehbar dokumentierte Kontaktieren von Bewerbern, das Nicht-Einloggen, Nicht-Nutzen oder Nicht-Pflegen des von der S & A Marketing GmbH bereitgestellten Bewerber- oder Kundenportals, das Unterlassen einer transparenten, vollständigen und wahrheitsgemäßen Mitteilung des aktuellen Recruiting-Standes (z. B. Kontaktaufnahme, Vorstellungsgespräche, Probearbeiten, Einstellungen), das Nichtgewähren oder verspätete Gewähren erforderlicher Zugriffe auf technische oder organisatorische Infrastruktur (z. B. Social-Media-Accounts, Werbekonten, Tracking-Systeme), das Nichtbereitstellen oder verspätete Bereitstellen erforderlicher Inhalte und Materialien (z. B. Logos, Texte, Bild- oder Videomaterial), eine fehlende oder unzureichende Kooperation bei der Planung, Terminierung oder Durchführung von Media-Tagen oder Content-Produktionen, einschließlich kurzfristiger Absagen, selbst wenn von der S & A Marketing GmbH beauftragte Dienstleister bereits vor Ort sind, sowie allgemein jedes aktive oder passive Verhalten, durch das der Kunde die von der S & A Marketing GmbH bereitgestellte Struktur, Prozesse, Systeme oder Kommunikationswege der Zusammenarbeit nicht oder nicht ordnungsgemäß nutzt oder die Zusammenarbeit verzögert, erschwert oder beeinträchtigt. (8) Der Kunde verpflichtet sich, die S & A Marketing GmbH unverzüglich und in schriftlicher Form darüber zu informieren, wenn er während der aktiven Zusammenarbeit parallel weitere Dienstleister mit Werbeanzeigen auf Social-Media-Plattformen beauftragt, die ebenfalls der Rekrutierung von Mitarbeitern dienen. (9) Während der aktiven Vertragslaufzeit und der tatsächlichen Zusammenarbeit mit der S & A Marketing GmbH ist es dem Kunden untersagt, von der S & A Marketing GmbH erstellte oder produzierte Werbemittel, Rohmaterialien, Bilder, Videos, Texte, Anzeigenstrukturen, Creatives oder sonstige Inhalte ganz oder teilweise für Kampagnen anderer Dienstleister zu verwenden, an diese weiterzugeben oder diesen zugänglich zu machen. Dies gilt auch für abgewandelte, technisch veränderte oder neu kombinierte Fassungen. (10) Nach Beendigung der Zusammenarbeit ist dem Kunden die Nutzung der vorgenannten Werbemittel gestattet, sofern sämtliche Vergütungsansprüche vollständig beglichen wurden und keine entgegenstehende individualvertragliche Vereinbarung besteht. (11) Wir weisen darauf hin, dass Werbeplattformen wie Facebook, Google oder andere Anbieter jederzeit berechtigt sind, Werbekampagnen ohne Nennung von Gründen zu stoppen, einzuschränken oder einzustellen. Für ein solches Vorgehen übernimmt die S & A Marketing GmbH keine Verantwortung. Der Vergütungsanspruch der S & A Marketing GmbH bleibt hiervon unberührt. (12) In Bezug auf die von der S & A Marketing GmbH zu erbringenden Dienstleistungen steht dieser ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu. (13) Die S & A Marketing GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer oder sonstiger Dritter zu bedienen. (14) Der Kunde ist für die rechtliche Zulässigkeit und Rechtskonformität sämtlicher Webseiten, Werbekampagnen und Inhalte, welche von der S & A Marketing GmbH erstellt oder betreut werden, selbst verantwortlich. (15) Avisierte Fertigstellungstermine sind keine Fixtermine und stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Mitwirkung des Kunden. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich vereinbarte Leistungs- oder Projektzeiträume angemessen.
§ 2a Administrativer Ansprechpartner des Kunden (1) Der Kunde verpflichtet sich, für die Dauer der Zusammenarbeit einen festen administrativen Ansprechpartner zu benennen, der zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen, zur Erteilung von Freigaben sowie zur Koordination sämtlicher Abstimmungen berechtigt ist. (2) Ein Wechsel des administrativen Ansprechpartners ist der S & A Marketing GmbH unverzüglich in Textform mitzuteilen. Unterbleibt eine entsprechende Mitteilung, gelten Erklärungen und Handlungen des zuletzt benannten Ansprechpartners weiterhin als verbindlich. (3) Verzögerungen oder Leistungseinschränkungen, die auf eine fehlende, unklare oder wechselnde Zuständigkeit auf Kundenseite zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten der S & A Marketing GmbH.
§ 3 Zustandekommen von Verträgen
(1) Der Vertragsschluss zwischen S & A Marketing GmbH und dem Kunden kann fernmündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen. Fernmündliche Vertragsschlüsse werden von S & A Marketing GmbH nach erteilter Einwilligung durch den Kunden aufgezeichnet.
(2) Der Kunde erhält bei fernmündlichem Vertragsschluss auf Wunsch von S & A Marketing GmbH eine Auftragsbestätigung, welche jedoch für den Vertragsschluss nicht konstitutiv ist.

§ 4 Abnahmebedürftige Leistungen
(1) Die Leistungen von S & A Marketing GmbH unterfallen grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht. Sofern eine vereinbarte Leistung dem Werkvertragsrecht unterfällt und damit abnahmebedürftig ist, gelten nur in Bezug auf diese Leistungen die nachstehenden Absätze 2-10.
(2) S & A Marketing GmbH kann vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils eine Abnahme der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen.
(3) Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung durch den Kunden voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Anpassungsleistungen die vereinbarten Anforderungen erfüllen.
(4) Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. S & A Marketing GmbH kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber S & A Marketing GmbH nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Kunden angefertigt und S & A Marketing GmbH überlassen. Das Übermittlungsrisiko liegt beim Kunden.
(5) Soweit bei der Funktionsprüfung Mängel festgestellt werden, ist S & A Marketing GmbH verpflichtet und berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen.
(6) S & A Marketing GmbH ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, zwei Mal binnen einer angemessenen und vom Kunden zu setzenden Frist nachzubessern. Der insoweit entstehende Zeitaufwand ist vom Kunden separat zu vergüten, Absatz (5) gilt entsprechend. Unerhebliche Mängel der (Teil-)Leistung stehen einer Abnahme nicht entgegen.
(7) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören.
(8) Die abzunehmende (Teil-)Leistung von S & A Marketing GmbH gilt auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung von S & A Marketing GmbH hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen 7 Werktagen schriftlich erklärt.
(9) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.
(10) Sofern die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht erhebliche Mängel im vorgenannten Sinn darstellen, hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Rückforderung von Teilen der Vergütung.
§ 4a Freigabe- und Abnahmefristen (fiktive Abnahme) (1) Vom Kunden zu prüfende und freizugebende Leistungen (z. B. Texte, Layouts, Anzeigen, Creatives, Funnels, Landingpages, Videos oder sonstige Inhalte) gelten als freigegeben, wenn der Kunde nicht innerhalb von drei (3) Werktagen nach Übermittlung schriftlich Einwände oder Änderungswünsche mitteilt. (2) Erfolgt eine Freigabe nach Absatz 1 fiktiv, reduziert sich die Haftung der S & A Marketing GmbH auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist in diesem Fall ausgeschlossen. (3) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der S & A Marketing GmbH.
§ 5 Zahlungen, Preise, Bedingungen
(1) Handelt es sich um die Erstellung einer Webseite und wurde von S & A Marketing GmbH ein Pauschalpreis angeboten, bezieht dieser sich hälftig auf die konzeptionellen und hälftig auf die produzierenden Arbeiten durch S & A Marketing GmbH. Der hälftige Rechnungsbetrag für konzeptionelle Arbeiten ist vorbehaltlich individueller Absprache im Voraus durch den Kunden zu entrichten.
(2) Die Preise, die von S & A Marketing GmbH angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(3) Die Bezahlung der Leistungen von S & A Marketing GmbH erfolgt sofort nach Rechnungserteilung. Die Vergütung der Dienste von S & A Marketing GmbH ist grundsätzlich bei Abschluss des Vertrags fällig, es sei denn, das Angebot von S & A Marketing GmbH ist anders lautend. Eine von S & A Marketing GmbH erteilte (SEPA-) Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung. S & A Marketing GmbH ist berechtigt den Lastschrifteinzug auch durch dritte Zahlungsabwickler (z.B. GoCardless) vorzunehmen.
(4) Sofern mit S & A Marketing GmbH als Bezahlart Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der Kunde S & A Marketing GmbH ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. S & A Marketing GmbH stellt ein solches auf Anfrage zur Verfügung.
(5) S & A Marketing GmbH stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).
(6) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an S & A Marketing GmbH zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen.
(7) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.
§ 5a Werbekosten & Handling Fee (1) Der Kunde bestimmt das Budget für Werbekosten (z. B. auf Meta, Google, LinkedIn oder vergleichbaren Plattformen), welches zusätzlich zur Vergütung der S & A Marketing GmbH anfällt. (2) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung der Werbekosten unmittelbar zwischen dem Kunden und der jeweiligen Werbeplattform. Sämtliche Werbekosten trägt ausschließlich der Kunde. (3) Für die Koordination, Verwaltung und technische Abwicklung des Werbebudgets ist die S & A Marketing GmbH berechtigt, eine Handling Fee in Höhe von bis zu 10 % des monatlichen Werbebudgets zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu berechnen, sofern dies individualvertraglich vereinbart wurde.
§ 6 Kündigung, Laufzeit
(1) Der Vertrag hat die individuell zwischen den Parteien vereinbarte Mindestlaufzeit. Die vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen. Wird der Vertrag nicht spätestens 4 Wochen vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit gekündigt, verlängert er sich um 6 Monate unter gleichen Bedingungen. Eine einmalig gezahlte Einrichtungsgebühr ist dann jedoch nicht mehr zu entrichten.
(2) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. E-Mail).
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt stets unberührt.
(4) Im Fall der vorzeitigen Kündigung des Kunden aus wichtigem Grund bleibt unser Vergütungsanspruch unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 6a Kündigung bei Medienproduktionen (Ausfallkosten) (1) Wird ein verbindlich vereinbarter Media-, Foto-, Video- oder Drehtag durch den Kunden weniger als sieben (7) volle Werktage vor dem Termin abgesagt oder verschoben, ist die S & A Marketing GmbH berechtigt, 50 % der für den betroffenen Termin vereinbarten Vergütung als pauschalierten Ausfallkostenersatz zu verlangen. (2) Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 7 Verzug / außerordentliche Kündigung
(1) Fristen für die Leistungserbringung durch S & A Marketing GmbH beginnen nicht, bevor der fällige Rechnungsbetrag nicht bei S & A Marketing GmbH eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten bei S & A Marketing GmbH vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.
(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält S & A Marketing GmbH sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
(3) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber S & A Marketing GmbH in Verzug, ist S & A Marketing GmbH berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. S & A Marketing GmbH wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend machen.
§ 8 Garantie- und Erfolgsregelungen (nur bei ausdrücklicher Vereinbarung) (1) Garantie-, Erfolgs- oder Zusagen der S & A Marketing GmbH bestehen ausschließlich, sofern diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Ohne eine solche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf das Erreichen bestimmter Bewerberzahlen, Einstellungen oder sonstiger wirtschaftlicher Erfolge. (2) Eine qualifizierte Bewerbung liegt nur dann vor, wenn vollständige und zutreffende Kontaktdaten übermittelt wurden, ein tatsächlicher Erstkontakt objektiv möglich ist und die Bewerbung inhaltlich auf die ausgeschriebene Position bezogen ist. Eine Einstellung liegt ausschließlich dann vor, wenn tatsächlich ein Arbeitsverhältnis begründet wurde. (3) Etwaige Garantie- oder Erfolgsansprüche sind vom Kunden innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintritt des vereinbarten Garantiezeitpunkts schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist sind sämtliche Garantie- und Erfolgsansprüche ausgeschlossen. (4) Voraussetzung für jede Garantie- oder Erfolgszusage ist die ordnungsgemäße, vollständige und fristgerechte Mitwirkung des Kunden. Hierzu gehört insbesondere, dass qualifizierte Bewerber mindestens drei (3) Mal innerhalb von fünf (5) Werktagen kontaktiert werden, sämtliche Kontaktversuche, Rückmeldungen und Entscheidungen vollständig und nachvollziehbar dokumentiert werden und die von der S & A Marketing GmbH bereitgestellten Systeme, insbesondere Bewerber-, Cloud- oder Portallösungen, aktiv genutzt und gepflegt werden. (5) Die Garantie- oder Erfolgszusage ist unmittelbar und rückwirkend ausgeschlossen, sofern der Kunde die in Absatz 4 genannten Prozess- und Mitwirkungsanforderungen ganz oder teilweise nicht einhält. (6) Die S & A Marketing GmbH ist berechtigt, bis zu drei (3) Monate nach Beendigung der Zusammenarbeit die Einhaltung der Garantie- und Erfolgsbedingungen zu überprüfen. Dies umfasst insbesondere das Recht zur stichprobenartigen Kontaktaufnahme mit Bewerbern sowie zur Einsicht in die vom Kunden geführte Dokumentation. (7) Die Garantie- oder Erfolgszusage entfällt vollständig, wenn während der Vertragslaufzeit oder des Garantiezeitraums parallel bezahlte Werbe- oder Recruiting-Kampagnen für dieselbe Stellengruppe im selben Einzugsgebiet durch den Kunden oder durch von ihm beauftragte Dritte durchgeführt werden, ohne dass dies der S & A Marketing GmbH vorab angezeigt wurde. (8) Bei Kontingentverträgen gelten die jeweils vereinbarten Kontingente mit Vertragsbeginn als vollständig entstanden und abrufbar. Jedes Kontingent berechtigt zu einer durchgängigen, nicht aufteilbaren 28-tägigen Leistungserbringung für eine Position und einen Standort, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Nicht genutzte Kontingente verfallen zwölf (12) Monate nach Entstehung ohne Anspruch auf Rückerstattung.
§ 9 Erfüllung
(1) S & A Marketing GmbH wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. S & A Marketing GmbH ist berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen.
(2) Dem Kunden ist bewusst, dass S & A Marketing GmbH bis auf anderslautende und explizit schriftliche Vereinbarung die Erbringung von Dienstleistungen und nicht die Herstellung eines Werks schuldet. Auf Anforderung des Kunden wird S & A Marketing GmbH innerhalb einer angemessenen Frist Auskunft über die im Rahmen des Vertrags erbrachten Dienste erteilen.
(3) Ist S & A Marketing GmbH gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsausgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von S & A Marketing GmbH unberührt.

§ 10 Verhalten und Rücksichtnahme
Der Kunde hat die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns der S & A Marketing GmbH gegenüber zu gewährleisten. Die S & A Marketing GmbH behält sich vor, jede rechtswidrige und/oder unsachgemäße beziehungsweise sachgrundlose Äußerung über unser Unternehmen und unsere Dienstleistungen, sei es durch Kunden, Mitbewerber oder anderweitige Dritte, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, zivilrechtlich zu verfolgen und darüber hinaus ohne Vorankündigung zur Strafanzeige zu bringen.

§ 11 Schutzrechte Dritter
Der Kunde gewährleistet, dass der S & A Marketing GmbH überlassene Arbeitsmaterialien (z.B. Fotos) frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Kunde stellt die S & A Marketing GmbH insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.

§ 12 Nutzungsrechte
(1) Sämtliche von der S & A Marketing GmbH im Rahmen der Vertragserfüllung zur Verfügung gestellten Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Es ist untersagt, die vermittelten Inhalte und die zur Verfügung gestellten Vorlagen, Strategien und Konzepte an Dritte weiterzugeben, oder sie im gewerblichen Kontext an Dritte anzubieten, sofern dies nicht eindeutig mit der S & A Marketing GmbH abgestimmt wurde. Verstößt der Kunde gegen diese Vereinbarung, gilt eine angemessene und von uns festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe als verwirkt.
(2) Der Kunde erhält ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht in Bezug auf die von der S & A Marketing GmbH erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse für die Dauer der Vertragslaufzeit. Leistungs- und Arbeitsergebnisse im Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk- bzw. Dienstleistungen oder Teile davon, die von der S & A Marketing GmbH für den Kunden erstellt wurden (z.B. alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, im Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Knowhow, Werbeanzeigen, Zeichnungen, Materialien, Pflichtenhefte, Programmentwürfe, (elektronische) Dateien, Datensammlungen, Individualsoftware einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Handbücher und IT-Systeme in Form von Quellcodes oder in sonstiger Form).
(3) Absatz 2 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die der S & A Marketing GmbH nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat.
(4) Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 2 benannte Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an die S & A Marketing GmbH über.
(5) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen.
(6) Das Bearbeitungsrecht (§23 UrhG) an Arbeits- und Leistungsergebnissen ist nicht Gegenstand der Rechtsübertragung auf den Kunden und verbleibt bei der S & A Marketing GmbH.
(7) Zuwiderhandlungen gegen die Absätze 1 und 2 werden außerdem bei einer Strafverfolgungsbehörde zur Anzeige gebracht.

§ 13 Haftung
(1) Die S & A Marketing GmbH haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die S & A Marketing GmbH nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(2) In den Grenzen nach Absatz 1 haftet die S & A Marketing GmbH nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie.

§ 14 Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und Kaufleute gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) besteht weder von Gesetzes wegen noch wird ein solches von der S & A Marketing GmbH anderweitig eingeräumt.

§ 15 Datenschutz
(1) Der Kunde ist im Rahmen der Zusammenarbeit stets zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), verpflichtet.
(2) Sofern gesetzlich erforderlich, werden der Kunde und die S & A Marketing GmbH einen Vertrag über Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO separat abschließen.
(3) Der Kunde stellt die S & A Marketing GmbH von der Haftung wegen Verstößen gegen die DS-GVO und das BDSG vollumfänglich frei, es sei denn, die S & A Marketing GmbH hat diese Verstöße ausschließlich allein zu verantworten.

§ 16 Referenzwerbung
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihn die S & A Marketing GmbH in jedem Medium als Referenz nennen darf. Dies umfasst auch die Nennung und Benutzung evtl. geschützter Marken, Bezeichnungen oder Logos. Die S & A Marketing GmbH ist zur Nennung nicht verpflichtet.

§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn die S & A Marketing GmbH und der Kunde eine entsprechende individualvertragliche Abrede getroffen haben. Solche haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist die Bestätigung der S & A Marketing GmbH maßgebend.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz der S & A Marketing GmbH. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz der S & A Marketing GmbH.
(3) Durch eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klauseln gilt dasjenige vereinbart, was dem wirtschaftlich Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten steht. Dies gilt auch für die ergänzende Vertragsauslegung.
(4) Die S & A Marketing GmbH behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern, es sei denn die Änderung ist für den Kunden nicht zumutbar. Dafür wird die S & A Marketing GmbH den Kunden rechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht der Kunde den neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Benachrichtigung, gelten die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom Kunden angenommen.